Allgemeine Geschäftsbedingungen

Bestandteile des Vertrages Als Bestandteile eines Vertrages gelten, in nachgenannter Rangordnung, die folgenden Regelwerke: 1. Vertragsurkunde 2. „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ der Tripema AG und die darin genannten Regelwerke und Normen 3. Schweizer Recht Besondere Abreden • Preis gilt frei Baustelle, unabgeladen • Der Gefahrenübergang erfolgt ab Ladefläche Transportfahrzeug • Für bauseitig unsachgemässes Abladen wird keine Haftung übernommen • Zahlungsbedingung: 15% bei Auftragserteilung (diese wird mit den ersten Lieferungen gegengerechnet; Rest nach jeder Lieferung, zahlbar sofort nach Anlieferung). Gerichtsstand, anwendbares Recht Es gilt ausschliesslich Schweizer Recht, unter Ausschluss des Internationalen Privatrechts und Staatsvertraglicher Abkommen (insbesondere ausgeschlossen ist auch das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf „Wiener Kaufrecht“ vom 11. April 1980). Für allfällige Streitigkeiten aus diesem Vertrag vereinbaren die Parteien als ausschliesslichen Gerichtsstand: 8853 Lachen (Bezirk March) ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN der TRIPEMA AG, Reichenburg Ladung per Fuhre Tripema FTMK 12.5/15 cm Wandstärke: ca. 200 m²; bei dickeren Wänden entsprechend weniger. Die Angebotslegung erfolgt zu unseren allgemeinen Geschäftsbedingungen. Die Abrechnung erfolgt nach tatsächlichem Aufwand. Zugrunde liegen die letztgültigen Montagepläne und daraus resultierende Aufmaßblätter aus unserer CAD-Software. Größere Fahrzeuge, die durch bauseitige Bedingungen (Ausladung, Hubkraft,...) erforderlich sind, werden nach Aufwand in Rechnung gestellt. Die Zufahrt ist bauseitig sicherzustellen (siehe 4. LIEFERUNG). 1. VERBINDLICHKEIT Alle unsere Angebote, Verkäufe und Lieferungen erfolgen aufgrund nachfolgender Verkaufs- und Lieferbedingungen. Diese Bedingungen gelten im geschäftlichen Verkehr gegenüber jedermann, die Wirksamkeit anderslautender Bedingungen in an uns gerichteten Anträgen und Angeboten sowie in Einkaufsbedingungen des Käufers ist ausdrücklich ausgeschlossen. Abweichende Vereinbarungen jeder Art bedürfen der firmenmäßig gezeichneten Schriftform. Unsere Geschäftspartner haben bei Anbahnung des Geschäftes, spätestens jedoch über unsere diesbezügliche Anfrage, wahrheitsgemäß zu deklarieren, ob ihnen im geschäftlichen Verkehr mit uns Konsumenteneigenschaft zukomme. Der andere Teil haftet bei unrichtiger, verspäteter oder unterlassener diesbezüglicher Angabe. Mitarbeiter und Agenten, welche von uns nicht nachweislich weitergehend bevollmächtigt sind, sind lediglich zu Entgegennahme von Anträgen und Angeboten, nicht jedoch zur Abgabe, Annahme und Übermittlung von Willenserklärungen berechtigt. 2. ANGEBOTE Unsere Angebote sind unverbindlich und freibleibend. Wir behalten uns Zwischenverkauf und sonstige Disposition nach Offertstellung ausdrücklich vor. Mit der Bestellung einer Ware erklärt der Kunde verbindlich, die bestellte Ware erwerben zu wollen. Wir sind berechtigt, das in der Bestellung liegende Vertragsangebot innerhalb von zwei Wochen nach Eingang anzunehmen. Die Annahme kann entweder schriftlich oder durch Auslieferung der Ware dem Kunden erklärt werden. Verbindlichkeit unsererseits entsteht erst mit unserer firmenmäßig gezeichneten Auftragsbestätigung. Bestellt der Verbraucher die Ware auf elektronischem Wege, werden wir den Zugang der Bestellung unverzüglich bestätigen. Die Zugangsbestätigung stellt noch keine verbindliche Annahme der Bestellung dar. Die Zugangsbestätigung kann mit der Annahmeerklärung verbunden werden. 3. PREIS UND ZAHLUNG Unseren Lieferbedingungen liegen die Preise unserer jeweils gültigen Preisliste zugrunde, wobei wir uns für den Fall von Preisänderungen ausdrücklich die Berechnung der am Tag der Warenlieferung geltenden Preise vorbehalten. Die Preise verstehen sich ab Lieferwerk, fahrzeugverladen, zuzüglich der jeweils gültigen Umsatzsteuer. Fracht, Kranwagenzuschläge, sonstige anfallende Gebühren und andere Nebenleistungen werden gesondert berechnet. Unsere Rechnungen werden, sofern auf diesen nichts anderes vermerkt ist, mit Erhalt zur Rechnung fällig. Zahlungsort ist unser Firmensitz. Die Aufrechnung durch den Zahlungspflichtigen mit eigenen Forderungen gegen uns welcher Art immer, selbst wenn aus demselben Rechtsgeschäft entstanden oder von uns anerkannt, ist hierbei nur mit unserer ausdrücklichen Zustimmung zulässig. Bei Zahlungsverzug berechnen wir pro Monat ab Fälligkeit unserer Forderungen Verzugszinsen in der Höhe von 1%. Es sind uns alle auflaufenden Mahn- und Inkassospesen inklusive der uns entstehenden Anwaltskosten zu ersetzen. Auch ohne Verzug des Zahlungspflichtigen sind wir berechtigt, gelieferte Ware wieder an uns zu nehmen, wenn Umstände eintreten, welche die Bonität des Zahlungspflichtigen als bedenklich erscheinen lassen. 4. LIEFERUNG UND GEFAHRENÜBERNAHME Wir liefern grundsätzlich ab Werk. Die Lieferung erfolgt nach Maßgabe der Produktion in einer der Sortenbezeichnung entsprechenden Güte. Versandaufträge übernehmen wir nur auftrags und auf Rechnung des Kunden. Die Lieferung gilt durch Verladung und Übergabe an einen Frächter, bei Selbstabholung durch Übernahme und Unterzeichnung des Lieferscheines als erfüllt. Mit diesem Zeitpunkt geht die Gefahr eines Untergangs oder einer Beschädigung der Ware auf den Käufer über. Wird die Ware von unseren eigenen LKWs zum Zustellungsort gebracht, so gilt mit der Abladung der Ware an den von uns bekannt gegebenen Zustellort als erfüllt, selbst wenn dort niemand angetroffen wird, unter Ausschluss jedweder weitergehenden Haftung. Der Auftraggeber darf dem Personal des Auftragnehmers ohne Zustimmung der Geschäftsleitung oder Dispositionsstelle des Auftragnehmers keine Weisungen erteilen, die von der Art und Weise und vom Umfang des ursprünglich durchzuführenden Auftrages abweichen, hiervon ausgenommen ist die Kranbeistellung. Werden im Zuge der Leistungsdurchführung von Personen, die nicht dem Auftragnehmer zugehörig sind, Schäden verursacht, haftet hierfür ausschließlich der Auftraggeber; dies gilt insbesondere für Schäden die daraus entstehen, dass die Ein- und Ausbringpartie, ein Kranführer oder LKW-Fahrer Anweisungen oder Einweisungen erhält und in Erfüllung dieser Weisungen Schäden entstehen (z. B. Kranbewegungen mit Hilfe eines Einweisers bei mangelnder Sicht, Handlungen des Anschlägers oder Baustellenkoordinators, Einweisungen des LKW oder Kranfahrers etc.). Der Auftraggeber übernimmt die Gewähr und die Gefahr dafür, dass die Eigenschaften des Zufahrtsweges und des Einsatzortes eine ordnungsgemäße und ungefährdete Durchführung des Auftrages gestatten. Den Auftraggeber trifft eine Informations- und Aufklärungspflicht dahingehend, dass von diesem sämtliche Umstände und Eigenschaften die zur Leistungsdurchführung bzw. Kranaufstellung notwendig sind, insbesondere die Bodenbeschaffenheit und Tragfähigkeit des Kranaufstellortes samt Zufahrten, sämtliche Einbauten wie Kanäle, Schächte, Verrohrungen, Medienleitungen und alle anderen Aspekte die zur statischen Beurteilung der Leistungsabwicklung notwendig sind, offengelegt und vorab mitgeteilt werden. Dem Auftraggeber obliegen sohin sämtliche Maßnahmen zur etwaigen Eignungsprüfung und er hat auch die Kosten statischer Berechnungen hieraus zu tragen. Über Anfrage werden vom Auftragnehmer diverse Achslasten und Abstützdrücke bekannt gegeben. Auch ein Verstoß gegen diese Informationspflicht führt zu alleinigen Haftung des Auftraggeber. Entstehende Wartezeiten sowie Verzögerungen von Gerät- sowie Personaleinsätzen, die nicht vom Auftragnehmer zu vertreten sind, wie z.B. Montageabnahme, Schlechtwetter, baustellenbedingten Verzögerungen, verspätete Anlieferungen von Transport oder Hebegut u. ä. gehen zu Lasten des Auftraggebers, dies bei auch bei etwaig vereinbarten Pauschalaufträgen. Der Kunde ist verpflichtet, Teillieferungen anzunehmen. 5. LIEFERFRIST Liefertermine sind grundsätzlich freibleibend, es sei denn, ein solcher Liefertermin wurde schriftlich als feststehend vereinbart. Eine vereinbarte Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Ware das Werk verlassen hat. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Versandbereitschaft mitgeteilt ist oder der Liefergegenstand das Werk verlassen hat. Die Lieferfrist verlängert sich bei Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb unseres Willens liegen, zum Beispiel, Betriebsstörungen oder Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Materialien, soweit solche Hindernisse auf die Lieferung des Liefergegenstandes von erheblichen Einfluss sind. 6. PROSPEKTE, UNTERLAGEN Etwaige in unseren Anschauungsmaterialien enthaltenen Maße, Gewichts- oder Qualitätsangaben sind ebenso wie Musterscherben und Probestücke Richtwerte unserer jeweiligen durchschnittlichen Produktion. 7. HAFTUNG Wir haften für sämtliche Mängel an der von uns gelieferten Ware, sofern die Ware nachweislich infolge eines vor der Übernahme liegenden Umstandes unbrauchbar oder für die Brauchbarkeit unserer Erzeugnisse erheblich beeinträchtigt wurde. Die Verarbeitung unserer Ware muss im Einklang mit den Schweizer Normen bzw. den anerkannten Regeln der Bautechnik erfolgt sein. Beanstandungen jeder Art, wie eine Mängelrüge, sind unverzüglich schriftlich und vor einer eventuellen Verarbeitung bei uns anzubringen. Die Gewährleistungsfrist endet in allen Fällen 2 Jahre nach Ablieferung der Ware. Im gesetzlich zulässigen Ausmaß haften wir gegenüber unserem Vertragspartner nicht für eingetretene Sachschäden aus Produkthaftungsfällen. Der Kunde ist verpflichtet, in allen produkthaftungsrechtlichen Belangen mitzuwirken, um Schaden abzuwenden bzw. zu mindern. Sollten wir uns zu einer Produktrückholung entschließen, so verpflichtet sich der Kunde, den Verkauf der von uns bezeichneten Waren sofort einzustellen und am Austausch der rückgeholten Ware durch neue mitzuwirken. Wir übernehmen keine Haftung von Schäden, welche nicht aus bösem Vorsatz oder grobem Verschulden unsererseits entstehen, ebenso haften wir nicht für Schäden, die bei Dritten oder als Folgeschäden entstehen. 8. GEWÄHRLEISTUNG Bei Qualitätsmängel bleibt uns die Wahl zwischen Gewähr eines Preisnachlasses und Austausch mangelhafter Ware gegen fehlerfreie vorbehalten. Weiterer Schadensersatz unsererseits, aus welchem Teil immer, ist ausgeschlossen, insbesondere Folge- und Verzugsschäden. Im Falle unseres Verzuges der Lieferfrist stehen nur dann Schadensersatzansprüche zu, wenn uns der Vorwurf eines vorsätzlich oder grob fahrlässigen Handelns trifft. 9. PALETTEN/CONTAINER Material zur Transportsicherung sowie Mietware (z.Bsp.:Schrägstützen) werden in Rechnung gestellt und bei Retournierung wieder rückverrechnet. Die Rückgabe von einwandfrei wiederverwendbaren Materialien hat innerhalb von 3 Wochen ab Auslieferung zu erfolgen. Nach vorheriger Vereinbarung werden Leerpaletten von uns auch in Verbindung mit Warenlieferungen zurückgenommen. Nach Ablauf einer 1-Jahres-Frist sind wir nicht mehr verpflichtet, Werkspaletten zu vergüten. 10. EIGENTUMSVORBEHALT Wir behalten uns an allen gelieferten Waren bis zur vollständigen Erfüllung alle gegenwärtig bestehenden und künftig erst entstehenden Verbindlichkeiten unser Eigentumsrecht vor. Eine Weiterveräußerung oder sonstige Weitergabe unserer unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren ist nur im Rahmen und für den Fall eines dahingehenden bestehenden gewöhnlichen Geschäftsbetriebes zulässig. 11. GERICHTSSTAND Ausschließlicher Gerichtsstand ist das Bezirksgericht Lachen bzw. nach unserer Wahl der Wohn-, Beschäftigungs- oder Aufenthaltsort eines nicht gewerbetreibenden Geschäftspartners.
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