Allgemeine Geschäftsbedingungen
Bestandteile des Vertrages
Als Bestandteile eines Vertrages gelten, in nachgenannter Rangordnung, die folgenden Regelwerke:
1. Vertragsurkunde
2. „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ der Tripema AG und die darin genannten Regelwerke und Normen
3. Schweizer Recht
Besondere Abreden
• Preis gilt frei Baustelle, unabgeladen
• Der Gefahrenübergang erfolgt ab Ladefläche Transportfahrzeug
• Für bauseitig unsachgemässes Abladen wird keine Haftung übernommen
• Zahlungsbedingung: 15% bei Auftragserteilung (diese wird mit den ersten Lieferungen gegengerechnet; Rest nach jeder Lieferung,
zahlbar sofort nach Anlieferung).
Gerichtsstand, anwendbares Recht
Es gilt ausschliesslich Schweizer Recht, unter Ausschluss des Internationalen Privatrechts und Staatsvertraglicher Abkommen
(insbesondere ausgeschlossen ist auch das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf
„Wiener Kaufrecht“ vom 11. April 1980).
Für allfällige Streitigkeiten aus diesem Vertrag vereinbaren die Parteien als ausschliesslichen Gerichtsstand: 8853 Lachen (Bezirk March)
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN der TRIPEMA AG, Reichenburg
Ladung per Fuhre Tripema FTMK 12.5/15 cm Wandstärke: ca. 200 m²; bei dickeren Wänden entsprechend weniger.
Die Angebotslegung erfolgt zu unseren allgemeinen Geschäftsbedingungen. Die Abrechnung erfolgt nach tatsächlichem Aufwand. Zugrunde liegen die letztgültigen
Montagepläne und daraus resultierende Aufmaßblätter aus unserer CAD-Software.
Größere Fahrzeuge, die durch bauseitige Bedingungen (Ausladung, Hubkraft,...) erforderlich sind, werden nach Aufwand in Rechnung gestellt. Die Zufahrt ist bauseitig
sicherzustellen (siehe 4. LIEFERUNG).
1. VERBINDLICHKEIT
Alle unsere Angebote, Verkäufe und Lieferungen erfolgen aufgrund nachfolgender Verkaufs- und Lieferbedingungen. Diese Bedingungen gelten im geschäftlichen Verkehr
gegenüber jedermann, die Wirksamkeit anderslautender Bedingungen in an uns gerichteten Anträgen und Angeboten sowie in Einkaufsbedingungen des Käufers ist
ausdrücklich ausgeschlossen. Abweichende Vereinbarungen jeder Art bedürfen der firmenmäßig gezeichneten Schriftform. Unsere Geschäftspartner haben bei
Anbahnung des Geschäftes, spätestens jedoch über unsere diesbezügliche Anfrage, wahrheitsgemäß zu deklarieren, ob ihnen im geschäftlichen Verkehr mit uns
Konsumenteneigenschaft zukomme. Der andere Teil haftet bei unrichtiger, verspäteter oder unterlassener diesbezüglicher Angabe. Mitarbeiter und Agenten, welche von
uns nicht nachweislich weitergehend bevollmächtigt sind, sind lediglich zu Entgegennahme von Anträgen und Angeboten, nicht jedoch zur Abgabe, Annahme und
Übermittlung von Willenserklärungen berechtigt.
2. ANGEBOTE
Unsere Angebote sind unverbindlich und freibleibend. Wir behalten uns Zwischenverkauf und sonstige Disposition nach Offertstellung ausdrücklich vor. Mit der Bestellung
einer Ware erklärt der Kunde verbindlich, die bestellte Ware erwerben zu wollen. Wir sind berechtigt, das in der Bestellung liegende Vertragsangebot innerhalb von zwei
Wochen nach Eingang anzunehmen. Die Annahme kann entweder schriftlich oder durch Auslieferung der Ware dem Kunden erklärt werden. Verbindlichkeit unsererseits
entsteht erst mit unserer firmenmäßig gezeichneten Auftragsbestätigung. Bestellt der Verbraucher die Ware auf elektronischem Wege, werden wir den Zugang der
Bestellung unverzüglich bestätigen. Die Zugangsbestätigung stellt noch keine verbindliche Annahme der Bestellung dar. Die Zugangsbestätigung kann mit der
Annahmeerklärung verbunden werden.
3. PREIS UND ZAHLUNG
Unseren Lieferbedingungen liegen die Preise unserer jeweils gültigen Preisliste zugrunde, wobei wir uns für den Fall von Preisänderungen ausdrücklich die Berechnung der
am Tag der Warenlieferung geltenden Preise vorbehalten. Die Preise verstehen sich ab Lieferwerk, fahrzeugverladen, zuzüglich der jeweils gültigen Umsatzsteuer. Fracht,
Kranwagenzuschläge, sonstige anfallende Gebühren und andere Nebenleistungen werden gesondert berechnet. Unsere Rechnungen werden, sofern auf diesen nichts
anderes vermerkt ist, mit Erhalt zur Rechnung fällig. Zahlungsort ist unser Firmensitz. Die Aufrechnung durch den Zahlungspflichtigen mit eigenen Forderungen gegen uns
welcher Art immer, selbst wenn aus demselben Rechtsgeschäft entstanden oder von uns anerkannt, ist hierbei nur mit unserer ausdrücklichen Zustimmung zulässig. Bei
Zahlungsverzug berechnen wir pro Monat ab Fälligkeit unserer Forderungen Verzugszinsen in der Höhe von 1%. Es sind uns alle auflaufenden Mahn- und Inkassospesen
inklusive der uns entstehenden Anwaltskosten zu ersetzen. Auch ohne Verzug des Zahlungspflichtigen sind wir berechtigt, gelieferte Ware wieder an uns zu nehmen, wenn
Umstände eintreten, welche die Bonität des Zahlungspflichtigen als bedenklich erscheinen lassen.
4. LIEFERUNG UND GEFAHRENÜBERNAHME
Wir liefern grundsätzlich ab Werk. Die Lieferung erfolgt nach Maßgabe der Produktion in einer der Sortenbezeichnung entsprechenden Güte. Versandaufträge
übernehmen wir nur auftrags und auf Rechnung des Kunden. Die Lieferung gilt durch Verladung und Übergabe an einen Frächter, bei Selbstabholung durch Übernahme und
Unterzeichnung des Lieferscheines als erfüllt. Mit diesem Zeitpunkt geht die Gefahr eines Untergangs oder einer Beschädigung der Ware auf den Käufer über. Wird die
Ware von unseren eigenen LKWs zum Zustellungsort gebracht, so gilt mit der Abladung der Ware an den von uns bekannt gegebenen Zustellort als erfüllt, selbst wenn dort
niemand angetroffen wird, unter Ausschluss jedweder weitergehenden Haftung. Der Auftraggeber darf dem Personal des Auftragnehmers ohne Zustimmung der
Geschäftsleitung oder Dispositionsstelle des Auftragnehmers keine Weisungen erteilen, die von der Art und Weise und vom Umfang des ursprünglich durchzuführenden
Auftrages abweichen, hiervon ausgenommen ist die Kranbeistellung. Werden im Zuge der Leistungsdurchführung von Personen, die nicht dem Auftragnehmer zugehörig
sind, Schäden verursacht, haftet hierfür ausschließlich der Auftraggeber; dies gilt insbesondere für Schäden die daraus entstehen, dass die Ein- und Ausbringpartie, ein
Kranführer oder LKW-Fahrer Anweisungen oder Einweisungen erhält und in Erfüllung dieser Weisungen Schäden entstehen (z. B. Kranbewegungen mit Hilfe eines
Einweisers bei mangelnder Sicht, Handlungen des Anschlägers oder Baustellenkoordinators, Einweisungen des LKW oder Kranfahrers etc.). Der Auftraggeber übernimmt
die Gewähr und die Gefahr dafür, dass die Eigenschaften des Zufahrtsweges und des Einsatzortes eine ordnungsgemäße und ungefährdete Durchführung des Auftrages
gestatten. Den Auftraggeber trifft eine Informations- und Aufklärungspflicht dahingehend, dass von diesem sämtliche Umstände und Eigenschaften die zur
Leistungsdurchführung bzw. Kranaufstellung notwendig sind, insbesondere die Bodenbeschaffenheit und Tragfähigkeit des Kranaufstellortes samt Zufahrten, sämtliche
Einbauten wie Kanäle, Schächte, Verrohrungen, Medienleitungen und alle anderen Aspekte die zur statischen Beurteilung der Leistungsabwicklung notwendig sind,
offengelegt und vorab mitgeteilt werden. Dem Auftraggeber obliegen sohin sämtliche Maßnahmen zur etwaigen Eignungsprüfung und er hat auch die Kosten statischer
Berechnungen hieraus zu tragen. Über Anfrage werden vom Auftragnehmer diverse Achslasten und Abstützdrücke bekannt gegeben. Auch ein Verstoß gegen diese
Informationspflicht führt zu alleinigen Haftung des Auftraggeber. Entstehende Wartezeiten sowie Verzögerungen von Gerät- sowie Personaleinsätzen, die nicht vom
Auftragnehmer zu vertreten sind, wie z.B. Montageabnahme, Schlechtwetter, baustellenbedingten Verzögerungen, verspätete Anlieferungen von Transport oder Hebegut
u. ä. gehen zu Lasten des Auftraggebers, dies bei auch bei etwaig vereinbarten Pauschalaufträgen. Der Kunde ist verpflichtet, Teillieferungen anzunehmen.
5. LIEFERFRIST
Liefertermine sind grundsätzlich freibleibend, es sei denn, ein solcher Liefertermin wurde schriftlich als feststehend vereinbart. Eine vereinbarte Lieferfrist ist eingehalten,
wenn bis zu ihrem Ablauf die Ware das Werk verlassen hat. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Versandbereitschaft mitgeteilt ist oder der
Liefergegenstand das Werk verlassen hat. Die Lieferfrist verlängert sich bei Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb unseres Willens liegen, zum Beispiel,
Betriebsstörungen oder Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Materialien, soweit solche Hindernisse auf die Lieferung des Liefergegenstandes von erheblichen
Einfluss sind.
6. PROSPEKTE, UNTERLAGEN
Etwaige in unseren Anschauungsmaterialien enthaltenen Maße, Gewichts- oder Qualitätsangaben sind ebenso wie Musterscherben und Probestücke Richtwerte unserer
jeweiligen durchschnittlichen Produktion.
7. HAFTUNG
Wir haften für sämtliche Mängel an der von uns gelieferten Ware, sofern die Ware nachweislich infolge eines vor der Übernahme liegenden Umstandes unbrauchbar oder
für die Brauchbarkeit unserer Erzeugnisse erheblich beeinträchtigt wurde. Die Verarbeitung unserer Ware muss im Einklang mit den Schweizer Normen bzw. den
anerkannten Regeln der Bautechnik erfolgt sein. Beanstandungen jeder Art, wie eine Mängelrüge, sind unverzüglich schriftlich und vor einer eventuellen Verarbeitung bei
uns anzubringen. Die Gewährleistungsfrist endet in allen Fällen 2 Jahre nach Ablieferung der Ware. Im gesetzlich zulässigen Ausmaß haften wir gegenüber unserem
Vertragspartner nicht für eingetretene Sachschäden aus Produkthaftungsfällen. Der Kunde ist verpflichtet, in allen produkthaftungsrechtlichen Belangen mitzuwirken, um
Schaden abzuwenden bzw. zu mindern. Sollten wir uns zu einer Produktrückholung entschließen, so verpflichtet sich der Kunde, den Verkauf der von uns bezeichneten
Waren sofort einzustellen und am Austausch der rückgeholten Ware durch neue mitzuwirken. Wir übernehmen keine Haftung von Schäden, welche nicht aus bösem
Vorsatz oder grobem Verschulden unsererseits entstehen, ebenso haften wir nicht für Schäden, die bei Dritten oder als Folgeschäden entstehen.
8. GEWÄHRLEISTUNG
Bei Qualitätsmängel bleibt uns die Wahl zwischen Gewähr eines Preisnachlasses und Austausch mangelhafter Ware gegen fehlerfreie vorbehalten. Weiterer
Schadensersatz unsererseits, aus welchem Teil immer, ist ausgeschlossen, insbesondere Folge- und Verzugsschäden. Im Falle unseres Verzuges der Lieferfrist stehen nur
dann Schadensersatzansprüche zu, wenn uns der Vorwurf eines vorsätzlich oder grob fahrlässigen Handelns trifft.
9. PALETTEN/CONTAINER
Material zur Transportsicherung sowie Mietware (z.Bsp.:Schrägstützen) werden in Rechnung gestellt und bei Retournierung wieder rückverrechnet. Die Rückgabe von
einwandfrei wiederverwendbaren Materialien hat innerhalb von 3 Wochen ab Auslieferung zu erfolgen. Nach vorheriger Vereinbarung werden Leerpaletten von uns auch
in Verbindung mit Warenlieferungen zurückgenommen. Nach Ablauf einer 1-Jahres-Frist sind wir nicht mehr verpflichtet, Werkspaletten zu vergüten.
10. EIGENTUMSVORBEHALT
Wir behalten uns an allen gelieferten Waren bis zur vollständigen Erfüllung alle gegenwärtig bestehenden und künftig erst entstehenden Verbindlichkeiten unser
Eigentumsrecht vor. Eine Weiterveräußerung oder sonstige Weitergabe unserer unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren ist nur im Rahmen und für den Fall eines
dahingehenden bestehenden gewöhnlichen Geschäftsbetriebes zulässig.
11. GERICHTSSTAND
Ausschließlicher Gerichtsstand ist das Bezirksgericht Lachen bzw. nach unserer Wahl der Wohn-, Beschäftigungs- oder Aufenthaltsort eines nicht gewerbetreibenden
Geschäftspartners.